Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO2-Emissionen anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 264 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 603)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 337 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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