Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 12 Berichtspflichten
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/12#abs-1 (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/12#abs-2 (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/12#abs-3 (3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/12#abs-4 (4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
BGBl. 2021 I S. 3026 Gesetzgebungsmaterialien
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 337 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.