Gesetze / Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
EnSikuMaV§ 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/5#abs-1 (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/5#abs-2 (2) Ausgenommen von dem Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind außerdem