Gesetze / Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
EnSikuMaV§ 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/6#abs-1 (1) In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/6#abs-2 (2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/6#abs-3 (3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/6#abs-4 (4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.