Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 12 Härteausgleich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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25.11.2022 Ausfertigung
§ 12 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2022 I S. 2102
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