Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enquete-Gesetz

EnKoG

§ 5 Abschlussbericht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnKoG/5#abs-1 (1) Nach Abschluss ihrer Tätigkeit, spätestens jedoch drei Monate vor Ende der Wahlperiode des Landtages, erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlussbericht. Jedes Mitglied der Enquete-Kommission ist berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen; diese Darlegungen sind dem Bericht beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnKoG/5#abs-2 (2) Der Landtag kann im Einsetzungsbeschluss festlegen, dass die Enquete-Kommission dem Landtag einen Zwischenbericht vorlegt. Er kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

Einzelnorm

§ 4 § 6