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§ 5 EnKoG (Brandenburg) — Abschlussbericht

Enquete-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss ihrer Tätigkeit, spätestens jedoch drei Monate vor Ende der Wahlperiode des Landtages, erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlussbericht. Jedes Mitglied der Enquete-Kommission ist berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen; diese Darlegungen sind dem Bericht beizufügen.

(2) Der Landtag kann im Einsetzungsbeschluss festlegen, dass die Enquete-Kommission dem Landtag einen Zwischenbericht vorlegt. Er kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

Einzelnorm