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EnKoG

§ 4 Unterrichtungspflicht der Landesregierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnKoG/4#abs-1 (1) Die Landesregierung ist verpflichtet, der Enquete-Kommission auf Verlangen die für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnKoG/4#abs-2 (2) Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist der Enquete-Kommission mitzuteilen und zu begründen.

Einzelnorm

§ 3 § 5