Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 68 Beihilfevorbehalt
Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 68 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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