Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 37 Schienenbahnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/37?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/37?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/37?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/37?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/37?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/37?asof=2023-01-01#abs-6 (6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/37?asof=2023-01-01#abs-7 (7) Im Sinn dieses Paragrafen ist
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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