Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/36?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens oder des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/36?asof=2023-01-01#abs-2 (2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbständige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend von § 32 für die Begrenzung
Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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