Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/23?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen
Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/23?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/23?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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