Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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