Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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