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§ 11 EmsSchEV — Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.