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# § 11 EmsSchEV — Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

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Zitiervorschlag: § 11 EmsSchEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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