Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 11 Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 19.11.2012 – 17 L 1720/12
- BFH, 25.01.2017 – I R 70/15(Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflicht, Auskunftsersuchen an Dritte - Verwertungsverbot - Tatsachen i.S. von § 173 Abs 1 Nr. 1 AO )Zitiert von 13
2 Entscheidungen zu § 11 ElektroG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
weiter gehende Anforderungen an die Durchführung und Organisation der getrennten Erfassung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, und
2.
Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,
festzulegen.