§ 44 ElektroG 2015 — Widerspruch und Klage

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.