Gesetze / Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
EinwirkungsBergV§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2016 I S. 1962
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