Gesetze / Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
EinwirkungsBergV§ 4 Zeitliche Begrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinwirkungsBergV/4#abs-1 (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinwirkungsBergV/4#abs-2 (2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinwirkungsBergV/4#abs-3 (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2016 I S. 1962
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