Gesetze / Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
EinwirkungsBergV§ 2 Räumliche Begrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinwirkungsBergV/2#abs-1 (1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinwirkungsBergV/2#abs-2 (2) Einwirkungswinkel ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinwirkungsBergV/2#abs-3 (3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinwirkungsBergV/2#abs-4 (4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung festzulegen. Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 EinwirkungsBergV →
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- OVG Saarland, 22.11.2007 – 2 B 176/07Erfolglose Beschwerde von Oberflächeneigentümern gegen die bergrechtliche Zulassung eines Sonderbetriebsplans für den Kohleabbau KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Saarland, 22.11.2007 – 2 B 181/07Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2016 I S. 1962
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.