Gesetze / Landesrecht Bayern / Einigungsstellenverordnung

EinigungsV

§ 4 Anträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Anträge sind schriftlich mit Begründung in fünffacher Fertigung unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Abschrift und sonstiger Beweisstücke einzureichen; sie können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.

§ 3 § 5