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§ 5 EinigungsV (Bayern) — Einigungsverhandlung

Einigungsstellenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; die vorsitzende Person kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gelten sinngemäß.

(2) Die Einigungsstelle kann Auskunftspersonen anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung solcher Personen oder einer Partei ist nicht zulässig.