Art 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Stand: 10.06.2019
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.