nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 43 EinigVtr — Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen

Einigungsvertrag

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.