Gesetze / Einigungsvertrag

EinigVtr

Art 44 Rechtswahrung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.

Art 43 Art 45