Art 44 Rechtswahrung
Stand: 10.06.2019
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 44 EinigVtr →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 29.09.1998 – B 4 RA 4/98 RZitiert von 6
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