Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Untersuchungsverordnung
EinglUVO§ 4 Mehrbelastungen und Sondereffekte bei Leistungen der Eingliederungshilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/4#abs-1 (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ermittelt die entstehenden Mehrausgaben
1. bei den Leistungen nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
2. durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .
Die Mehrausgaben je Leistungsart ergeben sich aus den durchschnittlichen Leistungen an Empfänger, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zehnten Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/4#abs-2 (2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ermittelt die Kosten für Frauenbeauftragte einschließlich der Stellvertreterinnen in den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 222 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gesondert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/4#abs-3 (3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ermittelt ab dem Jahr 2020 die Anzahl der Leistungsempfänger nach § 112 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und die dafür entstandenen Kosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/4#abs-4 (4) Die sich aus der Trennung der Eingliederungshilfe von der Sozialhilfe ergebenden finanziellen Auswirkungen werden untersucht anhand
1. der von den Trägern der Sozialhilfe zu tragenden Nettoausgaben für Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , in der jeweils geltenden Fassung, auf Grundlage der in den statistischen Berichten des Statistischen Landesamtes ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und
2. der vom Bund erstatteten Kosten für Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelten Angaben zu den kassenwirksam erbrachten Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .
§ 2 Absatz 3 gilt für die Untersuchung nach Nummer 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/4#abs-5 (5) Die finanziellen Auswirkungen der geänderten Anrechnung von Einkommen in den §§ 135 und 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden durch einen Vergleich der mehrjährigen Entwicklung der Höhe der Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe untersucht. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 werden die Erhebungen in den Statistischen Berichten des Statistischen Landesamts nach § 121 Nummer 2 und § 122 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugrunde gelegt. Ab dem 1. Januar 2020 bilden die Ermittlungsgrundlage die nach § 144 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ausgewiesenen Einnahmepositionen „Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz“ sowie „übergeleitete Ansprüche und übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete“. Dabei sind die Ergebnisse der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Bundesteilhabegesetzes zur verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/4#abs-6 (6) Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen aufgrund der geänderten Anrechnung von Vermögen nach den §§ 139 und 140 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Sonderauswertung der auf Grundlage der nach Artikel 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Bundesteilhabegesetzes ermittelten Daten für den Freistaat Sachsen. Dabei sind die finanziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Änderung der Freibeträge bis zum 31. Dezember 2019 und auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage gesondert darzustellen. Die aus der geänderten Anrechnung von Vermögen resultierenden Kosten in den Jahren ab 2022 werden auf Grundlage der ermittelten Daten fortgeschrieben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/4#abs-7 (7) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt der Kommunale Sozialverband Sachsen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich bis zum 30. September des Folgejahres.