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EinglUVO

§ 5 Mehrbelastungen und Sondereffekte bei Vollzugsaufwand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/5#abs-1 (1) Zur Feststellung der Mehrbelastungen beim Vollzugsaufwand ermitteln die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die durchschnittliche anteilige Bearbeitungszeit sowie die Anzahl der zu berücksichtigenden Fälle für:

1. Leistungen nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Inanspruchnahme von Leistungen nach § 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,

2. Leistungen nach § 112 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,

3. die Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorbereitung und Durchführung der Teilhabeplankonferenz als leistender Rehabilitationsträger,

4. die Erstellung des Teilhabeverfahrensberichts nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und

5. die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/5#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Fälle nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur diejenigen Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die unmittelbar zuvor keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zehnten Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben. Der Ermittlung des Vollzugsaufwands

1. nach Absatz 1 Nummer 3 sind die nach § 41 Absatz 1 Nummer 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu meldenden Fallzahlen und

2. nach Absatz 1 Nummer 4 sind die Antragszahlen – nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

zugrunde zu legen. Bei automatisierter Erfassung und Meldung der Daten nach Absatz 1 Nummer 4 sind der hierzu erforderliche durchschnittliche Zeitaufwand und die einmaligen Einführungskosten zu ermitteln. Der Vollzugsaufwand nach Absatz 1 Nummer 5 wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 auf Grundlage der Anzahl der Fälle mit einer Einkommens- und Vermögensprüfung nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Ab dem 1. Januar 2020 sind die Fälle auszuweisen, in denen eine Einkommens- und Vermögensprüfung nach dem Neunten Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 ist zusätzlich der Anteil der Leistungsberechtigten auszuweisen, bei denen den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach § 19 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , in der bis zum 31. Dezember 2019 jeweils geltenden Fassung, zuzumuten war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/5#abs-3 (3) Die Mehrbelastungen werden durch Multiplikation der Bearbeitungszeiten nach Absatz 1 mit einem Stundensatz für den Verwaltungsaufwand von 52,69 Euro ermittelt. Der Stundensatz ist entsprechend den tariflichen Anpassungen im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Grundlage der Entgeltgruppe 9b in der Stufe 4 ab dem Jahr 2013 jährlich fortzuschreiben und der Berechnung des Vollzugsaufwands zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/5#abs-4 (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 melden die Träger der Eingliederungshilfe unter Verwendung der Anlage für den Zeitraum ab dem Jahr 2017 erstmals bis zum 30. September 2020 an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und dann jeweils bis zum 30. September jedes folgenden Jahres.

§ 4 § 6