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EinglUVO

§ 3 Vollzugsaufwand bei der Aufgabenerfüllung der Eingliederungshilfe ohne Neuregelung des Eingliederungshilferechts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/3#abs-1 (1) Grundlage für die Ermittlung des Vollzugsaufwands nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind für das Jahr 2014 die im Statistischen Bericht L II 3 „Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Kommunalhaushalte des Freistaates Sachsen“ nach Aufgabenbereichen ausgewiesenen Personalausgaben für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch . Der Anteil der hierin enthaltenen Personalausgaben für Aufgaben der Eingliederungshilfe wird aus dem Verhältnis der Ausgaben für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe der statistischen Werte der Jahre 2015 und 2016 ermittelt. Ab dem Jahr 2015 werden die in der Jahresrechnungsstatistik des Statistischen Landesamts auf Basis der doppischen Rechnungslegung insgesamt ausgewiesenen Personalauszahlungen für Aufgaben der Eingliederungshilfe zugrunde gelegt. Die Kosten für allgemeine Verwaltung und sächlichen Verwaltungsaufwand werden mit einem Aufschlag von 23 Prozent berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/3#abs-2 (2) Der Vollzugsaufwand wird durch die Multiplikation der durchschnittlichen Relation der Vollzugskosten zu den Leistungsausgaben aus dem Vergleichszeitraum 2014 bis 2016 mit den prognostizierten Bruttoausgaben (Gesamtheit aller Ausgaben) ab dem Jahr 2017 fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/3#abs-3 (3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 2 § 4