Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Untersuchungsverordnung
EinglUVO§ 2 Kostensteigerungen der Leistungen der Eingliederungshilfe ohne Neuregelung des Eingliederungshilferechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/2#abs-1 (1) Grundlage für die Ermittlung der Kostensteigerungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bilden bis 31. Dezember 2019 die in den statistischen Berichten des Statistischen Landesamts ausgewiesenen einzelnen Arten der Leistungen und Ausgaben nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S.3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Ab dem Jahr 2020 sind die nach § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erhebenden Daten in der durch das Statistische Landesamt veröffentlichten Form zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/2#abs-2 (2) Die durchschnittlichen Fallkosten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ergeben sich aus der Differenz der Gesamtheit aller Ausgaben (Bruttoauszahlungen) und Einnahmen geteilt durch die Anzahl der Leistungsempfänger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/2#abs-3 (3) Sofern in den jeweiligen Untersuchungsjahren die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum 31. August vorliegen, übermitteln die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bis zum 30. September dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die an das Statistische Landesamt gemeldeten Daten.