Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Untersuchungsverordnung

EinglUVO

§ 1 Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/1#abs-1 (1) Die Untersuchung der Kostenentwicklung bei den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst:

1. eine Prognose der Kostensteigerungen der Leistungen der Eingliederungshilfe, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, eingetreten wären, durch Fortschreibung der durchschnittlichen Fallkosten und der Anzahl der Leistungsempfänger aus dem Vergleichszeitraum 2014 bis 2016,

2. eine Prognose des Vollzugsaufwands bei der Aufgabenerfüllung der Eingliederungshilfe, der auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wäre, durch Fortschreibung der Relation der Vollzugskosten zu den Leistungsausgaben aus dem Vergleichszeitraum 2014 bis 2016,

3. die Ermittlung der Mehrbelastungen für Leistungen der Eingliederungshilfe, die aufgrund der Aufgabenübertragung

a)

nach dem Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, und

b)

aufgrund des Bundesteilhabegesetzes

den Trägern der Eingliederungshilfe entstehen und

4. die Ermittlung des Vollzugsaufwands der Eingliederungshilfe, der aufgrund der Aufgabenübertragung

a)

nach dem Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches und

b)

aufgrund des Bundesteilhabegesetzes

den Trägern der Eingliederungshilfe entsteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/1#abs-2 (2) In den Untersuchungsjahren 2020, 2023 und 2026 erstellt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Grundlage der Daten nach den §§ 2 bis 5 einen Bericht über die nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches zu untersuchenden Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Vollzugsaufwands. Darin sind auch ausgleichspflichtige Mehrbelastungen durch den Erlass von Verordnungen nach dem Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglUVO/1#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt leitet den Bericht bis zum 15. Dezember des jeweiligen Untersuchungsjahres dem Staatsministerium der Finanzen, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag, dem Sächsischen Landkreistag und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen zu.

§ 2