Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens
Stand: 27.08.2026
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des Antrags einer Partei in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Geschäftsstelle. Der Antrag enthält:
1. die Bezeichnung der Parteien,
2. den Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen,
3. die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlung und
4. die strittigen Punkte.
Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.