Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EinglSchiedsVO

§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des Antrags einer Partei in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Geschäftsstelle. Der Antrag enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien,

2. den Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen,

3. die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlung und

4. die strittigen Punkte.

Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

§ 8 § 10