Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EinglSchiedsVO

§ 10 Verfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/10#abs-1 (1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Sie kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/10#abs-2 (2) Der Vorsitzende legt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung und der Sitzung fest. Die Geschäftsstelle lädt die Parteien zur mündlichen Verhandlung und die Mitglieder sowie die Interessenvertretung nach § 8 zur Sitzung ein. Der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsschriftsatz und alle weiteren Schriftsätze sowie die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben, beizufügen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben einer Partei auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Sitzungstermine sind frühzeitig durch den Vorsitzenden mit den Mitgliedern abzustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/10#abs-3 (3) Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Zur Klärung des Sachverhalts können Zeugen und Sachverständige vom Vorsitzenden oder auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/10#abs-4 (4) Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung der Parteien zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/10#abs-5 (5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle.

§ 9 § 11