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EinglSchiedsVO

§ 8 Beteiligung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/8#abs-1 (1) Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/8#abs-2 (2) Die Interessenvertretung nach Absatz 1 bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Vertreter und für den Verhinderungsfall zwei Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/8#abs-3 (3) § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 7 § 9