Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 8 Beteiligung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/8#abs-1 (1) Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/8#abs-2 (2) Die Interessenvertretung nach Absatz 1 bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Vertreter und für den Verhinderungsfall zwei Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/8#abs-3 (3) § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.