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§ 9 EinglSchiedsVO (Sachsen) — Einleitung des Schiedsverfahrens

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des Antrags einer Partei in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Geschäftsstelle. Der Antrag enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien,

2. den Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen,

3. die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlung und

4. die strittigen Punkte.

Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.