Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 7 Amtsführung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/7#abs-1 (1) Die Mitglieder oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung rechtzeitig ihre Stellvertreter hierüber zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/7#abs-2 (2) Ein Mitglied darf nicht als Vertreter einer Partei auftreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/7#abs-3 (3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/7#abs-4 (4) Die Mitglieder sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten Informationen nicht an Dritte weitergeben.