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§ 8 EinglSchiedsVO (Sachsen) — Beteiligung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.

(2) Die Interessenvertretung nach Absatz 1 bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Vertreter und für den Verhinderungsfall zwei Stellvertreter.

(3) § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.