(1) Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.
(2) Die Interessenvertretung nach Absatz 1 bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Vertreter und für den Verhinderungsfall zwei Stellvertreter.
(3) § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.