Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/6#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen können den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach vorheriger Anhörung gemeinsam abberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/6#abs-2 (2) Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Abberufung wird mit der Bestellung eines neuen Mitglieds wirksam. Bei einer Bestellung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 2 Absatz 3 Nummer 2 ist die Abberufung nur gemeinsam möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/6#abs-3 (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können jederzeit durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/6#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle unterrichtet alle Mitglieder, die beteiligten Organisationen und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt schriftlich oder elektronisch über die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/6#abs-5 (5) Ein Nachfolger ist unverzüglich zu bestellen.