Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EinglSchiedsVO

§ 2 Bestellung der Mitglieder

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/2#abs-1 (1) Die Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, fünf Vertretern der Leistungserbringer und fünf Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe (Mitglieder). Die beteiligten Organisationen bestellen für jedes Mitglied jeweils zwei Stellvertreter und legen die Reihenfolge der Vertretung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/2#abs-2 (2) Als Vertreter der Leistungserbringer bestellen

1. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen drei Mitglieder,

2. der Sächsische Städte- und Gemeindetag und der Sächsische Landkreistag gemeinsam ein Mitglied,

3. die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/2#abs-3 (3) Als Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe bestellen

1. der Kommunale Sozialverband Sachsen drei Mitglieder,

2. die weiteren Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam zwei Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/2#abs-4 (4) Es dürfen keine Mitglieder bestellt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Interessen der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe vertreten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/2#abs-5 (5) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt auf Antrag eines der Beteiligten die Mitglieder und benennt die Kandidaten für die Position des Vorsitzenden, soweit spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen kein Mitglied bestellt oder kein Kandidat für das Amt des Vorsitzenden benannt wurde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/2#abs-6 (6) Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden nicht zustande, führt die Geschäftsstelle spätestens acht Wochen nach Beginn einer Amtsperiode das Losverfahren nach § 133 Absatz 3 Satz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/2#abs-7 (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten für Stellvertreter entsprechend.

§ 1 § 3