Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EinglSchiedsVO

§ 4 Amtsperiode

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/4#abs-1 (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Kalenderjahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/4#abs-2 (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter führen bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und ihrer Stellvertreter die Geschäfte weiter. Scheidet ein Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen.

§ 3 § 5