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§ 5 EinglSchiedsVO (Sachsen) — Geschäftsordnung

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf.