Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EinglSchiedsVO

§ 3 Wirksamkeit der Bestellung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/3#abs-1 (1) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird wirksam, sobald diese ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme der Geschäftsstelle schriftlich oder elek­tronisch erklären. Die Geschäftsstelle unterrichtet hierüber das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die beteiligten Organisationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/3#abs-2 (2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird wirksam, sobald die beteiligten Organisationen ihre Namen der Geschäftsstelle bekannt gegeben haben. Die Geschäftsstelle unterrichtet hierüber das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die beteiligten Organisationen.

§ 2 § 4