(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Kalenderjahre.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter führen bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und ihrer Stellvertreter die Geschäfte weiter. Scheidet ein Mitglied oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen.