Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EinglSchiedsVO

§ 12 Gebühr

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/12#abs-1 (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten eine Gebühr in Höhe von 750 bis 3 000 Euro erhoben. Zu den Verfahrenskosten gehören insbesondere

1. anteilige Sach- und Personalausgaben der Geschäftsstelle,

2. Aufwandsentschädigung und Reisekosten des Vorsitzenden sowie

3. sonstige Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/12#abs-2 (2) Die Schiedsstelle setzt die Gebühr im Schiedsspruch nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls fest. Sofern sich der Antrag vor der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung erledigt, kann der Vorsitzende die Gebühr bis auf 250 Euro reduzieren. Der Vorsitzende kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine geringere Gebühr festsetzen, wenn sich das Schiedsverfahren vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme des Antrags oder auf andere Art erledigt. Soweit nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung kein Schiedsspruch ergeht, kann die Gebühr im Umlaufverfahren festgesetzt werden. Werden Verfahren zusammengefasst, kann die Schiedsstelle abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Gesamtgebühr für die zusammengefassten Verfahren erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/12#abs-3 (3) Die unterliegende Partei trägt die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1. Soweit eine Partei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, wird die Gebühr verhältnismäßig geteilt. Gleiches gilt, sofern der Antrag noch vor der Beratung der Schiedsstelle zurückgenommen wird, weil nach Antragstellung eine Einigung erzielt wurde. Der Vorsitzende wirkt darauf hin, dass sich die Parteien über die Gebührenverteilung einigen, soweit kein Schiedsspruch ergeht. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss über die Gebührenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/12#abs-4 (4) Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig.

§ 11 § 13