Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 11 Beratung und Entscheidung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/11#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden mindestens drei Vertreter der Leistungserbringer sowie mindestens drei Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe anwesend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/11#abs-2 (2) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Parteien. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/11#abs-3 (3) Der Tenor der Entscheidung ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu unterzeichnen. Er wird den Parteien durch die Geschäftsstelle unverzüglich übermittelt. Entscheidet die Schiedsstelle ohne mündliche Verhandlung, wird der Tenor der Entscheidung den Parteien durch die Geschäftsstelle unverzüglich zugestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/11#abs-4 (4) Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die strittigen Punkte festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist innerhalb von drei Monaten nach Erlass schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Entscheidung ist den Parteien durch die Geschäftsstelle unverzüglich zuzustellen.