Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EinglSchiedsVO§ 1 Schiedsstelle, Geschäftsstelle und Rechtsaufsicht
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/1#abs-1 (1) Die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/1#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. Der Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchiedsVO/1#abs-3 (3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.