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§ 1 EinglSchiedsVO (Sachsen) — Schiedsstelle, Geschäftsstelle und Rechtsaufsicht

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt errichtet.

(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. Der Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.