Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beitragserhebung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine Satzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass

1.
die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem aufgebracht werden;
2.
Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen;
3.
in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden dürfen;
4.
die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückgestellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann;
5.
die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfordern hin zu leisten und eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.

§ 46 § 47