Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beitragserhebung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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