Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/38#abs-1 (1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kosten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/38#abs-2 (2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/38#abs-3 (3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Aufwendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu ersetzen.

§ 37 § 39