Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 08.11.2024 – 4 K 177/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 – OVG 1 N 32.19Zitiert von 2
- VG Berlin, 13.03.2017 – 4 L 716.16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/38#abs-1 (1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kosten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/38#abs-2 (2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/38#abs-3 (3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Aufwendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu ersetzen.