Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/37#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist ein Bericht zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/37#abs-2 (2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/37#abs-3 (3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Verstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese Feststellungen.

§ 36 § 38